ie Umsatzsteuer hat 2013 viele Neuerungen auf Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler gebracht. Viele neue Regelungen bringen Erleichterungen. Der Gesetzgeber hat jedoch auch manche Erleichterung gestrichen.

2013 sind folgende Neuerungen bei der Umsatzsteuer zu beachten:

Seit dem 1. Januar 2013 ist die elektronische Umsatzsteuervoranmeldung nur noch per Elster mit Registrierung möglich. In den Jahren zuvor war dies auch ohne eine Registrierung machbar. Da jedoch ab dem Jahre 2013 die Finanzverwaltungen nur noch die elektronische Umsatzsteuervoranmeldung akzeptieren, sind alle Unternehmer, Freiberuflich Tätige und Selbständige gehalten, sich auf „Elster Online“ zu registrieren, wenn sie Umsatzsteuer abführen müssen.

Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungsleistungen: Die Befreiung der Umsatzsteuer erstreckt sich nun auch auf Heilbehandlungsleistungen, wenn es sich um eine besondere ambulante, hausärztliche Versorgung handelt. Diesbezüglich erfährt der § 4 Nr. 14 c des Umsatzsteuergesetzes eine Erweiterung.

Steuerschuldnerschaft für Energielieferungen: Wenn ein Leistungsempfänger Gaslieferungen über das Erdgasnetz und Elektrizität durch einen inländischen Betreiber bezieht, so wird Steuerschuldnerschaft an einen anderen Unternehmer erweitert, wenn er selbst solche Leistungen erbringt, gemäß Â§ 13b, Abs.2 Nr.5 Buchst. B und Abs.5 Satz 2 UStG.

Einfuhrumsatzsteuer: Eine Änderung des § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Umsatzsteuergesetzes erfolgt insoweit, als der Unternehmer die so genannte „Einfuhrumsatzsteuer“ für Objekte, die für seinen Betrieb nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eingeführt wurden, bereits mit ihrer Entstehung geltend machen, beziehungsweise abziehen kann.

Vorsteuerabzug auf Ausfuhren in Drittländer: Die Einräumung des Rechts auf Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen für befreite Finanz- und Versicherungsumsätze basiert auf einer so genannten „Erweiterung des Rückausschlusses des Vorsteuerabzugs“ gemäß Â§ 15 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes um die Steuer befreienden Vorschriften nach § 4 Nr. 10b und Nr.11 UStG. Diese Möglichkeit ist dann gegeben, wenn sich diese Umsätze unmittelbar auf die Gegenstände beziehen, die in das Gebiet eines Drittlandes ausgeführt wurden oder der Empfänger der Leistung in einem dritten Land seinen Wohnsitzt hat, nach § 15 Abs. 3 Nr. 1b und Nr.2 UStG.

Umsatzsteuerbefreiung für soziale Leistungen: Eine große Steuererleichterung hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung erfährt der soziale Bereich: Denn das Anwendungsgebiet der Umsatzsteuerbefreiung wird auf Leistungen, die mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit eng verknüpft sind, auf die Erbringer der sozialen Leistungen im privatgewerblichen Bereich ausgeweitet. Auch rechtliche Betreuungsleistungen profitieren von der Einführung einer umfassenden Umsatzsteuerbefreiung, gemäß Â§ 4 Nr. 16, Nr. 18 und Nr. 25 Satz 3 UStG.

Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen fällt: Dafür wurde die ursprünglich geplante Umsatzsteuerbefreiung für so genannte „Bildungsleistungen“ aufgegeben.

Kein ermäßigter Steuersatz mehr für Kunsthändler: Ab dem Jahre 2014 kommt es im Bereich der ermäßigten Umsatzsteuer zu einer Änderung für Kunstgegenstände und Sammlungstücke, wobei es keinen ermäßigten Steuersatz für gewerbliche Kunsthändler mehr geben wird. Eine so genannte „Pauschalmarge“ wird dann für alle Kunstgegenstände eingeführt werden( § 25a Abs. 3 Satz 2 UStG).