Euro-Taste

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Bei der Planung der Weihnachtsfeier 2013 können Arbeitgeber von aktuellen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) profitieren. Um den Steuervorteil zu sichern, dürfen sie in diesem Jahr auch Familienangehörige ihrer Mitarbeiter mitzählen. Außerdem müssen Raummiete und andere Nebenkosten nicht mehr mitgerechnet werden.

Hintergrund: Eine Betriebsfeier darf nur 110 Euro pro Teilnehmer kosten. Sonst entsteht den Mitarbeitern ein geldwerter Vorteil, auf den der Arbeitgeber Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführen muss. Um zu prüfen, teilt das Finanzamt die Gesamtkosten der Veranstaltung durch die Zahl der Teilnehmer.

Der BFH hat in zwei Urteilen die Bedingungen etwas erleichtert:

  1. Entgegen bisher üblichen Annahmen dürfen alle Teilnehmer mitgezählt werden. Bisher galten nur die Arbeitnehmer als Teilnehmer. Jetzt dürfen beispielsweise auch Familienangehörige oder Ehepartner mitgezählt werden (Az. (VI R 7/11). Das hat der BFH am 16. Mai 2013 entschieden.
  2. Bisher zählte das Finanzamt auch Nebenkosten wie die Raummiete zu den Kosten der Weihnachtsfeier, die den geldwerten Vorteil bestimmen. Das hat der BFH ebenfalls am 16. Mai 2013 anders geregelt. Wenn das Finanzamt prüft, ob den Arbeitnehmern ein geldwerter Vorteil entstanden ist, darf es jetzt nur noch die Leistungen mitrechnen, die der Arbeitnehmer auf der Feier direkt konsumiert: Speisen, Getränke oder Musikdarbietungen beispielsweise.