Kategorie: Wirtschaft

Neues Widerrufsrecht bei Downloads und Apps

Am 13. Juni 2014 tritt EU-weit ein neues Widerrufsrecht in Kraft. Vor allem Online-Händler, die Inhalte (Software, Apps, E-Books etc.) zum Download anbieten, sollten schnell handeln. Das Wichtigste in Kürze:

Rechtzeitig umstellen: Online-Shops müssen ab dem 13. Juni neue Widerrufsbelehrungen für Privatkunden online haben. Mustertexte gibt es bei den Industrie- und Handelskammern oder beim E-Commerce-Branchenverband BEVH. Abmahnsicher müssen die neuen Texte direkt ab 0 Uhr zu sehen sein. Aber auch keine Minute vor Mitternacht. Denn zu dann gilt ja noch das alte Recht. Tipp: Webshop vorübergehend vom Netz nehmen.

Widerrufsrecht erlöschen lassen: Das Widerrufsrecht bei Downloads kann erlöschen. Nämlich dann, wenn der Kunde vor dem Download darauf hingewiesen wird, dass mit dem Beginn des Downloads sein Widerrufsrecht erlischt. Diese Belehrung muss er bestätigen, dann beginnt der Download. Tipp: Händler, die ihren Shop auf der Webshop Plattform bei Strato hosten lassen, bekommen auf Anfrage eine leicht verständliche Anleitung, wie sich diese Abfrage integrieren lässt. Andere Anbieter sollten ähnlich vorgesorgt haben.

Achtung! Selbst, wenn das Widerrufsrecht bei praktisch allen Käufen erlischt, muss der Shop-Betreiber dennoch eine Widerrufsbelehrung veröffentlichen. Ausführlich habe ich das Thema für FindSoftware.de recherchiert: Tipps für Onlineshops: EU-Widerrufsrecht bei Downloads und Apps.

Der Mindestlohn kommt | Beitrag auf Lohn1x1

Abb.: SPD

Der Mindestlohn scheint beschlossene Sache. Nur der Bundesrat könnte das geplante Gesetz noch verhindern. Da die Ministerpräsidenten in die Beratungen eingebunden waren, steht das nicht zu befürchten. So werden für die meisten Arbeitnehmer Löhne unter 8,50 ab 2015 Geschichte sein. Kritik hagelt es derzeit für die Ausnahmen für Langzeitarbeitslose, Jugendliche und Praktikanten. Der Bundesregierung muss man zugutehalten, dass sie die Ausnahmen strikt eingegrenzt hat und deren Wirkung beizeiten prüfen will.

Der Mindestlohn ist zudem nur Teil eines „Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie“. erleichtert es den Tarifpartnern, Abschlüsse für branchenweit verbindlich zu erklären. Was die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf vorgesehen hat, habe ich für einen Beitrag auf Lohn1x1 zusammengefasst: Der Mindestlohn kommt.

Mobilfunk: Handyrechnung per Post darf nichts kosten – vzbv

Handyrechnung per E-Mail oder im Nutzerbereich kostenlos, Rechnung per Post gegen eine Gebühr. Das Landgericht Frankfurt am Main hat dem Mobilfunkanbieter Drillisch .diese Praxis jetzt verboten (Az.: 1 U 26/13). Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV). Das Gericht verbot Drillisch zudem ein Kartenpfand auf SIM-Karten.

Mobilfunk-Rechnung per Post darf nichts kosten – Pressemitteilungen – Telekommunikation – Digitale Welt – Themen – vzbv.

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