„Eine Staatsordnung ist nur von Dauer, wenn sie die Rechtssehnsucht des Volkes befriedigt. Mit Brutalität, Willkür, Gewalt und Tyrannei wurden schon viele Staaten geschaffen; gehalten hat keiner.“ Hans Frank: Rede vor der internationalen Rechtskammer vom 5. April 1941.

Diesen Worten des nationalsozialistischen Juristen Hans Frank möchte man mit Blick auf das Ende des Dritten Reiches vorbehaltlos zustimmen. Natürlich hatte der Gefolgsmann Adolf Hitlers anderes im Sinn. Hans Frank weiter:

„Mit der bisherigen Methode, das Recht als Selbstzweck zu betrachten, muss radikal gebrochen werden. Im nationalsozialistischen Staat kann das Recht immer nur ein Mittel sein zur Erhaltung, Sicherstellung und Förderung der rassisch-völkischen Gemeinschaft. Die Einzelpersönlichkeit kann vom Recht nur noch unter dem Maß seines Wertes für die völkische Gemeinschaft gewertet werden.“

Mit diesen Worten stellt der Rechtsgelehrte im Juni 1941 unmissverständlich klar, wohin die Reise gehen soll. Das Recht spielt für die Nationalsozialisten durchaus eine Rolle. Aber eben nicht das bürgerlich aufgeklärte, sondern ein diffuses rassisch-völkisches, gestützt auf das gesunde Volksempfinden. So bilden die beiden Zitate keinen Widerspruch, sondern ziehen an einem Strang.

Die Gesetzgebung der Nationalsozialisten lässt sich drei thematischen Schwerpunkten zuordnen: Machtaufbau, Wiederaufrüstung und Krieg. Darin ist natürlich auch das Berufsbeamtentum geregelt.

Morgen: 2.1. Beamtentum und Machtpolitik