Wie wir schon erfahren haben, bildete die Rassenidee den Kern nationalsozialistischer Überzeugungen. Schon früh gingen die neuen Machthaber daran, ihr Menschenbild in Recht und Gesetz zu fassen. So ermöglichte das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933“ die Sterilisation von Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung, ja selbst von Alkoholikern. Ein halbes Jahr nach den Fackelzügen der Machtergreifung griff das Regime damit ins Privateste der Menschen ein. Das mag einen Eindruck davon vermitteln, wie schnell die Hitler-Partei ihre Ideologie staatlich verankern konnte.

1935 verbot ein Gesetz die Eheschließung, wenn die Gefahr von erbkrankem Nachwuchs bestand. Wohlgemerkt: Um als psychisch krank zu gelten, brauchte sich das Individuum lediglich mit manischen Depressionen in psychiatrischer Behandlung befunden haben. Eine Krankheit, die seinerzeit nicht seltener gewesen sein mag als heute.

Ebenfalls 1935, am 15. September, entzog das „Reichsbürgergesetz“ Mitbürgern jüdischen Glaubens die deutsche Staatsbürgerschaft. Damit begann eine wahre Flut von Gesetzen und Verordnungen, die den Juden zunächst die Reisepässe entzog, und die am 15. September 1935 in den Nürnberger Rassegesetzen ihren Höhepunkt erreichte: Berufsverbote, Namensgesetze, Judenstern.