eBay-Tipps: Darauf sollten Privatverkäufer achten

Wer regelmäßig auf eBay verkauft oder versteigert, sollte einige Regeln beachten. Sonst gilt er als gewerblicher Verkäufer. Das kann teuer werden.

Was nicht mehr passt, veraltet ist oder aus anderen Gründen weg muss, einfach auf eBay anbieten. Das hat sich als Volkssport in deutschen Dachkammern und Kellern festgesetzt. Das Verkaufen auf eBay geht schnell und einfach. Doch gerade wer viel auf der Auktionsplattform verkauft, kann in einige Fallen tappen.

Ab wann gilt ein Privatverkäufer auf eBay als gewerblich?

Wer sich als Privatverkäufer auf eBay angemeldet hat, muss nicht als solcher gelten. Ob er nicht eher ein Gewerbetreibender ist, entscheidet im Zweifelsfall ein Gericht. Wer als gewerblich gilt, sieht sich unerwarteten Schwierigkeiten gegenüber. So muss er beispielsweise ein Rückgaberecht einräumen. Außerdem muss er die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung beachten.

Gewerbliches Handeln unterstellen Finanzamt und Gerichte bei Verkäufern, die

  • in großen Mengen einkaufen,
  • wiederholt die gleichen Waren anbieten,
  • mehrfach Neuware anbieten,
  • viele Auktionen gleichzeitig laufen haben und/oder
  • kontinuierlich über einen längeren Zeitraum handeln

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat diesen Zeitraum auf ein Jahr festgelegt (Az.: 6 W 27/07). Außerdem haben die Frankfurter Richter entschieden, dass es völlig gleichgültig ist, woher die verkauften Artikel kommen. So argumentierte im konkreten Fall ein eBay-Verkäufer, die von ihm verkauften Artikel stammten aus einer privaten Sammlung. Das erkennten die Richter nicht an. Wer über ein Jahr ständig auf eBay verkauft, kann als gewerblicher Verkäufer eingestuft werden. Auch wenn die verkauften Artikel aus Großvaters Plattensammlung stammen.

Schwierig für eBayer: Nicht alle Kriterien müssen erfüllt sein, um als gewerblicher Händler eingestuft zu werden. Wer dann auch noch in seinem eBay-Profil das Wort „wir“ verwendet oder AGBs formuliert, der darf sich nicht wundern, wenn er als Unternehmer wahrgenommen wird.

Vorsicht Umsatzsteuer

Privatverkäufer auf eBay sollten vor allen Dingen scharf auf ihre Auktionsumsätze achten. Wer in einem Jahre Ware im Wert von mehr als 17.500 Euro verkauft, der muss Umsatzsteuer zahlen. Das Finanzamt kennt da kein Erbarmen. Das trifft besonders jene eBayer hart, die schon leichtfertig ihre eBay-Umsätze ausgegeben haben. Wer viel verkauft und nicht sicher ist, ob er die Umsatzsteuergrenze überschreitet, sollte zur Vorsicht etwas zurücklegen. Mit der Grenze zur Umsatzsteuerpflicht überschreitet der Privatverkäufer natürlich auch die Grenze zum unternehmerischen Handeln. Klagt dann ein unzufriedener Kunde, muss der Verkäufer auch in diesem Fall rückwirkend Gewährleistung und Rückgaberecht einräumen.

Haftungsausschluss und Rückgaberecht

Wenn ein Verkäufer als gewerblich eingestuft wird, muss er laut Fernabsatzgesetz eine Gewährleistung auf die verkauften Gegenstände anbieten. Wer sich auf seinen Status als Privathändler verlassen hat, der muss seinen Kunden nachträglich die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren anbieten und ein unbefristetes Wiederrufsrecht. Käufer könnten also zeitlich unbegrenzt jederzeit vom Kauf zurücktreten. Der vermeintliche Privatverkäufer muss dann den Preis inklusive Versand zurückerstatten.

EBay empfiehlt freiwilliges Rückgaberecht

Privatverkäufer auf eBay dürfen das Rückgaberecht ausschließen. Das müssen sie in deutlichen Worten tun. Das Versandportal Posttip empfiehlt die folgende Formulierung: „Unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“. Wer andererseits stets dieselbe Formulierung verwendet, kann auch dadurch schon ein unternehmerisches Handeln erkennen lassen.

Das Auktionsportal selbst stellt fest, dass Privatverkäufer auf ein Rückgaberecht verzichten können, es aber nicht müssen. EBay empfiehlt Privatverkäufern ein freiwilliges Rückgaberecht. Das schaffe Vertrauen bei den Kunden und garantiere höhere Auktionserlöse. So argumentiert eBay.

Das sollten Privatverkäufer auf eBay beachten

Auch in der Haftung sind Privatverkäufer nicht aus dem Schneider: Wer bekannte Mängel an einem Artikel verschweigt, kann dafür sowieso haftbar gemacht werden. Er muss den Artikel dann mindestens zurücknehmen.

Tipps für sicheres Verkaufen auf eBay

Mit den folgenden Tipps handeln Privatverkäufer bei eBay auf der sicheren Seite:

  1. Ware genau beschreiben. Lieber einen eigentlich unsichtbaren Kratzer zu viel beschreiben als eine grobe Schramme zu wenig.
  2. Beschreibungen wie „Gestern funktionierte das Handy noch“ sind wertlos. Wer nicht sicher ist, dass der Artikel noch funktioniert, sollte ihn als defekt anbieten.
  3. Auf das Urheberrecht achten: Wer Fotos eines anderen eBay-Verkäufers einfach übernimmt, muss mit kostenpflichtigen Abmahnungen rechnen. Dasselbe gilt für Passagen aus Testberichten oder Magazinartikeln über das angebotene Gerät. Wer einfach kopiert und dabei noch die Quelle unterschlägt, riskiert eine Abmahnung. Lieber in eigenen Worten beschreiben.
  4. In deutlichen klaren Worten das Rückgaberecht und die Gewährleistung ausschließen. Vorsicht: Die gesetzliche Leistung, die der Privatverkäufer in der Regel ausschließen will, heißt „Gewährleistung“, nicht „Garantie“. Wer eine Garantie ausschließt, der kann sich den Satz gleich sparen.
  5. Nicht zu viele Artikel anbieten: Wer die Grenze zur Umsatzsteuer überschreitet, hat das Finanzamt im Genick.
  6. Nicht zu viele gleichartige Artikel in Einzelauktionen anbieten. Briefmarken- oder Plattensammlungen lieber komplett oder in wenigen großen Paketen anbieten. Andernfalls kann ein unternehmerisches Handeln erkennbar sein.
  7. Wer auf eBay Artikel kauft, um sie dort auch weiter zu verkaufen, gerät in den Verdacht des gewerblichen Handelns.

Das Auktionsportal eBay bietet viele nützliche rechtliche Informationen für Privatverkäufer. eBay-Einsteiger sollten sich dort informieren.

Kategorien: Wirtschaft

5 Kommentare

  1. Wenn ich ein Schmuckstück von einem bekannten Designer (Thomas Sabo) verkaufe (gebracht), darf ich den Namen im Angebot erwähnen, oder muss ich da irgendwelche Disclaimer machen, dass der Markenname mir nicht gehört etc.?

  2. Wolff von Rechenberg

    2. Mai 2021 — 23:57

    Ich kann hier leider keine Rechtsberatung anbieten. Sorry.

  3. Ich hatte früher oft Gratis Inserate auf eBay geschaltet. Hab aber nie gewusst, dass beid en Kleinanzeigen zwischen gewerblichem und nicht-gewerblichem Handeln unterschieden wird. Danke für die Klarstellung.

  4. hallo. wie sieht es mit fotos aus. einige schreiben dazu so etwas wie: das ist nur ein musterbild und entspricht nicht der Eigenschaft der Marke oder des Rechteinhabers. ….irgend so etwas in der Art. ist das nicht zu geschwollen oder gar doof. da fibtves einige solcher formulierungen. ich meine es ist ein privates foto. das sieht man meist auch so. es würde doch maximal reichen, wenn man irgendwo im text angibt, dass die bilder privat sind. genausogut könnte ich von einem spielzeug ferrarie ein foto machen und dazu schreiben, dass das original größer und wahrscheinlich bisschen anders aussieht. Merken Sie was. .. genau..total bescheuert wenn man so was schreiben würde. Ist genauso wie in der Bewerbung. Da müsste ich auch angeben, dass das ich in Echt ein bisschen anders und größer aussehe ?. ??

  5. Wolff von Rechenberg

    9. November 2021 — 14:18

    Hallo, leider darf ich diese Frage nicht beantworten. Ich bin zur Rechtsberatung nicht berechtigt. Solche Auskünfte dürfen nur Rechtswanwälte erteilen. Etwas anders sieht das in Foren aus. Ich betreibe aber kein Forum. Sorry.

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