Steuer_Ratlosigkeit_Tim Reckmann_pixelio.de_150x150Bei schwierigen Steuerfragen hilft eine verbindliche Auskunft vom Finanzamt. Vorteil für den Steuerzahler: Das Finanzamt muss später den Steuerfall auch genauso bewerten wie in der Auskunft. Für das Rechnungswesen-Portal.de habe ich zusammengefasst, was Steuerzahler über die verbindliche Auskunft vom Finanzamt wissen müssen.  

Ein Unternehmen plant eine Transaktion mit unsicherer steuerrechtlicher Lage. Selbst der Steuerberater ist unsicher, wie das Finanzamt den Vorgang steuerlich bewerten wird. Wie schön, wenn das Finanzamt schon vorher verlässlich sagen würde, wie es den Sachverhalt bewerten wird. Dann wüsste der Unternehmer, was auf ihn zukommt. Eine solche Möglichkeit gibt es. Auf schriftlichen Antrag und gegen Gebühr erhält jeder Steuerzahler eine verbindliche Auskunft. Verbindlich, weil das Finanzamt am Ende einen Sachverhalt genauso bewerten muss, wie es das in der Auskunft getan hat.

Zu einer solchen Auskunft sind alle Finanzbehörden verpflichtet. Doch eine verbindliche Auskunft erteilt nur die Behörde, die den Sachverhalt später auch bewerten muss. Das ist nicht immer das zuständige Finanzamt: Steuerzahler mit Wohnsitz im Ausland müssen eine verbindliche Auskunft beispielsweise beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.

Anforderungen an den Antrag auf verbindliche Auskunft

Außerdem müssen Antragsteller den Sachverhalt genau beschreiben und ihren Antrag mit allen notwendigen Angaben einreichen. § 1 der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) schreibt folgende Angaben vor:

  1. die genaue Bezeichnung des Antragstellers,
  2. eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalts,
  3. die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses des Antragstellers,
  4. eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes des Antragstellers,
  5. die Formulierung konkreter Rechtsfragen,
  6. die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde,
  7. die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.

Verbindliche Auskunft nur für zukünftige Steuerfälle

Rechnungswesen-Portal-Experte von Rechenberg empfiehlt, Antragsteller sollten sich genau an diese Vorschriften zu halten: „Fehlt nur eine dieser Angaben, wird das Finanzamt den Antrag wegen Formfehlern ablehnen.“ Beachten sollten Antragsteller auch, dass das Finanzamt nur für zukünftige Sachverhalte zu einer verbindlichen Auskunft verpflichtet ist. Ausnahme: Wenn ein Unternehmer einen dauerhaft auftretenden Sachverhalt umgestalten will, eine
Dienstleistung beispielsweise, dann kann er ebenfalls eine verbindliche Auskunft beantragen.

Der Steuerzahler beantragt die Auskunft, erhält von der betreffenden Finanzbehörde einen Gebührenbescheid, bezahlt die Gebühr und erhält seine Auskunft.
Finanzamt muss sich an Vorgaben seiner Auskunft halten Die verbindliche Auskunft ist zwar ein Verwaltungsakt, gegen den der Steuerzahler Widerspruch einlegen kann. Das Finanzamt ist aber nur verpflichtet, eine rechtlich einwandfreie Einschätzung abzugeben. Wenn der Antragsteller den Sachverhalt auch nach der Auskunft immer noch anders sieht, dann weiß er, dass ein Rechtsstreit mit dem Fiskus droht. Denn das Finanzamt wird in der Regel auch in seiner endgültigen Haltung nicht von seiner Sicht in der Auskunft abweichen.

Der Steuerzahler geht mit seiner Anfrage kein Risiko ein, selbst wenn sich das Finanzamt in seiner Auskunft geirrt hat. Sollte sich später herausstellen, dass die tatsächliche Rechtslage für den Steuerzahler günstiger ist, dann gilt die Rechtslage, nicht die Auffassung, die das Finanzamt in seiner Auskunft vertreten hat. Hat sich das Finanzamt zum Vorteil des Steuerzahlers geirrt, dann ist es dennoch an die günstigere Auffassung in der erteilten Auskunft gebunden. Bemerkt das Finanzamt seinen Fehler, kann es die Auskunft zwar widerrufen. Dies gilt aber nicht rückwirkend. Eine Korrektur der Auskunft zum Nachteil des Steuerzahlers wirkt sich also nicht mehr aus, wenn der geplante Steuersachverhalt bereits realisiert ist.

Nur in einem einzigen Fall darf das Finanzamt später zum Nachteil des Steuerzahlers von der Rechtsauffassung in seiner Auskunft abweichen: Wenn sich die
Rechtslage geändert hat.

Gebühr für die verbindliche Auskunft vom Finanzamt

Die verbindliche Auskunft vom Finanzamt gibt es nur bei geringfügigen Steuersachverhalten zum Nulltarif. „Wenn der Gegenstandswert der Auskunft unter 10.000 Euro liegt und der Finanzbeamte weniger als zwei Stunden braucht, um die Auskunft auszustellen, dann ist sie gebührenfrei. Ansonsten gilt § 34 Gerichtskostengesetz (GkG). Einen Überblick finden Steuerzahler im Anhang 2 zum GkG.

Was Steuerzahler über die verbindliche Auskunft vom Finanzamt wissen sollten, steht ausführlich auf Rechnungswesen-Portal.de:
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