Das P-Konto darf nicht mehr kosten als ein normales Girokonto. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden, teilt der Verbraucherzentrale Bundesverbande (vzbv) mit. Die Verbraucherschützer fordern Betroffene auf, ihre überhöhten Kontoführungsgebühren jetzt zurückzufordern.Â
P-Konto: Gebühren im zweistelligen Eurobereich
Wer sein Konto in ein P-Konto umwandeln ließ, musste bisher mit saftigen Kontoführungsgebühren rechnen. Beim Start den P-Kontos, im Juli 2010, fand das Finanzportal Banktip.de noch Banken oder Sparkassen, die monatliche Kontoführungsgebühren im zweistelligen Eurobereich für das P-Konto erhoben. Dem hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun in einem Urteil ein Ende gemacht (Az.: XI ZR 145/12).
Hohe Gebühren, kleine Leistung für P-Kontokunden
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Sparkasse Bremen. Die Hanseaten hatten ihren Kunden für das P-Konto 7,50 Euro monatlich berechnet. Das seien bis zu 3,50 Euro mehr als für das normale Girokonto, teilt der vzbv mit. Hinzu kommt, dass Banken und Sparkassen für Kunden mit P-Konto den Leistungsumfang einschränken. Der Dispokredit wird gestrichen, die Kreditkarte gesperrt, oft wird sogar die EC-Karte durch eine weniger komfortable Bankkarte ersetzt.
Gesetzliche Pflicht nicht gesondert berechnenÂ
Die Richter stellte fest, dass Banken und Sparkassen zur Führung eines P-Kontos verpflichtet seien. Die Erfüllung dieser gesetzlichen Pflicht dürften sie sich von den Kunden nicht gesondert vergüten lassen, heißt es in der Mitteilung des vzbv. Die Verbraucherschützer rufen die Institute dazu auf zuviel kassierte Gebühren den betroffenen Kunden unbürokratisch zu erstatten.
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