Die Grundlage aller Rechtsprechung im Dritten Reich bildete das so genannte Ermächtigungsgesetz. Es ermächtigt die Reichsregierung, Gesetze ohne Zustimmung des Parlaments zu beschließen. Artikel 2 schützt zwar die Institutionen Reichstag und Reichsrat, beraubt sie aber de facto jeder Funktion. Die Rechte des Reichspräsidenten lässt der Artikel übrigens unangetastet. Nach Verabschiedung des Gesetzes brauchte Reichskanzler Adolf Hitler die Notverordnungen des greisen Reichspräsidenten Paul von Hindenburg nicht mehr.
Eine zentrale Stützedes Rechtsstaates ist die Vorhersehbarkeit von Strafe. Jeder Mensch muss anhand geschriebener Gesetze zwischen Recht und Unrecht unterscheiden können. Er muss wissen, was ihn erwartet, wenn er das Recht bricht. An diese Wurzel des Rechts geht das „Gesetz über Verhängung und Vollzug der Toddesstrafe vom 29. März 1933“. Weiterlesen